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Dieses Dokument legt Anforderungen an die Stempelung von ortsbeweglichen wiederbefüllbaren Flaschen und metallischen Fässern für Flüssiggas (LPG, en: Liquefied Petroleum Gas) fest, einschließlich:
- LPG Flaschen aus Stahl, ausgelegt und hergestellt nach EN 1442, EN 14140, EN 12807 oder einer gleichwertigen Norm oder einem von der zuständigen Behörde anerkannten technischen Regelwerk;
- metallischer LPG Fässer, ausgelegt und hergestellt nach EN 14893 oder einer gleichwertigen Norm oder einem von der zuständigen Behörde anerkannten technischen Regelwerk;
- geschweißter LPG Flaschen aus Aluminium, ausgelegt und hergestellt nach EN 13110 oder einer gleichwertigen Norm oder einem von der zuständigen Behörde anerkannten technischen Regelwerk;
- LPG Flaschen aus Verbundwerkstoffen, ausgelegt und hergestellt nach EN 14427 oder einer gleichwertigen Norm oder einem von der zuständigen Behörde anerkannten technischen Regelwerk.
ANMERKUNG 1 All diese Gefäßarten werden im gesamten vorliegenden Dokument als „Flaschen“ bezeichnet.
Dieses Dokument legt keinerlei Anforderungen an die Produkt , Gefährdungs oder sicherheitsrelevante Verpackungskennzeichnung fest, die zur Erfüllung der ADR oder sonstiger gesetzlicher Anforderungen erforderlich sein können.
ANMERKUNG 2 Die Kennzeichnung von Flaschen ist in RID/ADR geregelt, welche Vorrang vor jeglichen Abschnitten in diesem Dokument haben. Die Europäische Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte 2010/35/EU [8] enthält zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung (π Kennzeichnung). Für Länder, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, wird die π Kennzeichnung durch das entsprechende Konformitätszeichen ersetzt.
Reģistrācijas numurs (WIID)
70452
Darbības sfēra
Dieses Dokument legt Anforderungen an die Stempelung von ortsbeweglichen wiederbefüllbaren Flaschen und metallischen Fässern für Flüssiggas (LPG, en: Liquefied Petroleum Gas) fest, einschließlich:
- LPG Flaschen aus Stahl, ausgelegt und hergestellt nach EN 1442, EN 14140, EN 12807 oder einer gleichwertigen Norm oder einem von der zuständigen Behörde anerkannten technischen Regelwerk;
- metallischer LPG Fässer, ausgelegt und hergestellt nach EN 14893 oder einer gleichwertigen Norm oder einem von der zuständigen Behörde anerkannten technischen Regelwerk;
- geschweißter LPG Flaschen aus Aluminium, ausgelegt und hergestellt nach EN 13110 oder einer gleichwertigen Norm oder einem von der zuständigen Behörde anerkannten technischen Regelwerk;
- LPG Flaschen aus Verbundwerkstoffen, ausgelegt und hergestellt nach EN 14427 oder einer gleichwertigen Norm oder einem von der zuständigen Behörde anerkannten technischen Regelwerk.
ANMERKUNG 1 All diese Gefäßarten werden im gesamten vorliegenden Dokument als „Flaschen“ bezeichnet.
Dieses Dokument legt keinerlei Anforderungen an die Produkt , Gefährdungs oder sicherheitsrelevante Verpackungskennzeichnung fest, die zur Erfüllung der ADR oder sonstiger gesetzlicher Anforderungen erforderlich sein können.
ANMERKUNG 2 Die Kennzeichnung von Flaschen ist in RID/ADR geregelt, welche Vorrang vor jeglichen Abschnitten in diesem Dokument haben. Die Europäische Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte 2010/35/EU [8] enthält zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung (π Kennzeichnung). Für Länder, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, wird die π Kennzeichnung durch das entsprechende Konformitätszeichen ersetzt.