Nosaukums | 1.1 Diese Europäische Norm legt die baulichen Anforderungen an Ventilatoren der Gruppe IIG (der Explosionsgruppen IIA, IIB und Wasserstoff) Kategorien 1, 2 und 3 und Gruppe IID Kategorien 2 und 3 für die Verwendung in explosionsfähigen Atmosphären fest.
ANMERKUNG Betriebsbedingungen für die verschiedenen Kategorien von Ventilatoren, die von dieser Europäischen Norm erfasst werden, sind in Abschnitt 4 definiert.
1.2 Diese Norm ist nicht anwendbar auf Gruppe-I-Ventilatoren (Ventilatoren für den Bergbau), Kühlgebläse oder Flügelräder für drehende elektrische Maschinen sowie Kühlgebläse oder Flügelräder für Verbrennungsmotoren.
ANMERKUNG 1 Anforderungen an Gruppe-I-Ventilatoren sind in EN 1710 enthalten.
ANMERKUNG 2 Die Anforderungen an elektrische Bauteile werden durch Verweisungen auf Normen für elektrische Geräte behandelt.
1.3 Diese Europäische Norm legt Anforderungen an Konstruktion, Bau, Prüfung und Kennzeichnung kompletter Ventilator-Einheiten fest, die für den Einsatz in explosionsfähiger Atmosphäre, die durch Gase, Dämpfe, Nebel und/oder Staub entsteht, bestimmt sind. Solche Atmosphären können innerhalb (durch das geförderte Fluid), außerhalb, oder innerhalb und außerhalb des Ventilators existieren.
1.4 Diese Europäische Norm gilt für Ventilatoren, die in umgebenden Atmosphären mit einem absoluten Druck von 0,8 bar bis 1,1 bar, Temperaturen von –20 °C bis 60 °C, maximal 21 % Volumenanteil Sauerstoff, und unter den Bedingungen am Eintritt (Druckbereich von 0,8 bar bis 1,1 bar, Temperaturbereich von -20 °C bis +60 °C) bei einer aerodynamischen Energie-Zunahme von weniger als 25 kJ/kg arbeiten.
ANMERKUNG 1 25 kJ/kg entsprechen 30 kPa bei einer Eintrittsdichte von 1,2 kg/m3.
ANMERKUNG 2 Diese Europäische Norm kann auch hilfreich sein für Konstruktion, Bau, Prüfung und Kennzeichnung von Ventilatoren, die für den Einsatz in Atmosphären bestimmt sind, die nicht in den Gültigkeitsbereich dieser Norm fallen, oder in Fällen, in denen andere Werkstoffpaarungen verwendet werden müssen. In diesem Fall sollten die Bewertung des Zündrisikos, der vorgesehene Zündschutz, zusätzliche Prüfung (falls erforderlich), Hersteller-Kennzeichnung, technische Dokumentation und Anweisungen an den Benutzer klar nachweisen, dass die Ventilatoren für die Bedingungen, auf die sie treffen, geeignet sind.
ANMERKUNG 3 Diese Europäische Norm gilt nicht für in Elektromotoren integrierte Ventilatoren.
ANMERKUNG 4 Undatierte Verweisungen im Hauptteil der Norm beziehen sich auf die jeweils neueste Ausgabe. |
Darbības sfēra | 1.1 Diese Europäische Norm legt die baulichen Anforderungen an Ventilatoren der Gruppe IIG (der Explosionsgruppen IIA, IIB und Wasserstoff) Kategorien 1, 2 und 3 und Gruppe IID Kategorien 2 und 3 für die Verwendung in explosionsfähigen Atmosphären fest.
ANMERKUNG Betriebsbedingungen für die verschiedenen Kategorien von Ventilatoren, die von dieser Europäischen Norm erfasst werden, sind in Abschnitt 4 definiert.
1.2 Diese Norm ist nicht anwendbar auf Gruppe-I-Ventilatoren (Ventilatoren für den Bergbau), Kühlgebläse oder Flügelräder für drehende elektrische Maschinen sowie Kühlgebläse oder Flügelräder für Verbrennungsmotoren.
ANMERKUNG 1 Anforderungen an Gruppe-I-Ventilatoren sind in EN 1710 enthalten.
ANMERKUNG 2 Die Anforderungen an elektrische Bauteile werden durch Verweisungen auf Normen für elektrische Geräte behandelt.
1.3 Diese Europäische Norm legt Anforderungen an Konstruktion, Bau, Prüfung und Kennzeichnung kompletter Ventilator-Einheiten fest, die für den Einsatz in explosionsfähiger Atmosphäre, die durch Gase, Dämpfe, Nebel und/oder Staub entsteht, bestimmt sind. Solche Atmosphären können innerhalb (durch das geförderte Fluid), außerhalb, oder innerhalb und außerhalb des Ventilators existieren.
1.4 Diese Europäische Norm gilt für Ventilatoren, die in umgebenden Atmosphären mit einem absoluten Druck von 0,8 bar bis 1,1 bar, Temperaturen von –20 °C bis 60 °C, maximal 21 % Volumenanteil Sauerstoff, und unter den Bedingungen am Eintritt (Druckbereich von 0,8 bar bis 1,1 bar, Temperaturbereich von -20 °C bis +60 °C) bei einer aerodynamischen Energie-Zunahme von weniger als 25 kJ/kg arbeiten.
ANMERKUNG 1 25 kJ/kg entsprechen 30 kPa bei einer Eintrittsdichte von 1,2 kg/m3.
ANMERKUNG 2 Diese Europäische Norm kann auch hilfreich sein für Konstruktion, Bau, Prüfung und Kennzeichnung von Ventilatoren, die für den Einsatz in Atmosphären bestimmt sind, die nicht in den Gültigkeitsbereich dieser Norm fallen, oder in Fällen, in denen andere Werkstoffpaarungen verwendet werden müssen. In diesem Fall sollten die Bewertung des Zündrisikos, der vorgesehene Zündschutz, zusätzliche Prüfung (falls erforderlich), Hersteller-Kennzeichnung, technische Dokumentation und Anweisungen an den Benutzer klar nachweisen, dass die Ventilatoren für die Bedingungen, auf die sie treffen, geeignet sind.
ANMERKUNG 3 Diese Europäische Norm gilt nicht für in Elektromotoren integrierte Ventilatoren.
ANMERKUNG 4 Undatierte Verweisungen im Hauptteil der Norm beziehen sich auf die jeweils neueste Ausgabe. |