Projekta Nr.EN 13980:2002
Nosaukums1.1 Allgemeines Diese Europäische Norm legt besondere Anforderungen an und Informationen über die Einführung und Aufrechterhaltung eines Qualitätsmanagementsystems fest, das den Anforderungen der Anhänge IV und VII von Richtlinie 94/9/EWG entspricht.Sie ist für die Anwendung durch Hersteller, Benannte Stellen und Bestimmungen erlassende Behörden vorge-sehen.Deshalb ist dieses Dokument bei der Bewertung der Qualitätsmanagementsysteme von Herstellern durch Benannte Stellen als Grundlage der Anfangsbewertung und nachfolgender Überwachungsaudits vorgesehen. 1.2 Anwendung Es dürfen nur diejenigen Anforderungen in Abschnitt 7 dieser Europäischen Norm, die den Unterschieden zwischen Anhang IV und Anhang VII der Richtlinie entsprechen, ausgeschlossen werden, vorausgesetzt, dass die Konformität des Produktes weiterhin nachgewiesen werden kann.Zulässige Ausschlüsse hinsichtlich Anhang VII der Richtlinie 94/9/EG sind die Folgenden:7.1 Planung der Produktrealisierung7.2.3 Kommunikation mit dem Kunden7.4 Beschaffung7.5.1 Lenkung der Produktion und der Dienstleistungserbringung7.5.2 Validierung der Prozesse zur Produktion und zur Dienstleistungserbringung7.5.3 Kennzeichnung und RückverfolgbarkeitEs gibt keine ausdrücklichen Anforderungen in den Anhängen IV und VII, die sich auf den Begriff der "ständigen Verbesserung" beziehen. Folglich schließen Verweisungen auf Anforderungen der EN ISO 9001:2000 in dieser Europäischen Norm diesen Begriff aus.
Reģistrācijas numurs (WIID)14906
Darbības sfēra1.1 Allgemeines Diese Europäische Norm legt besondere Anforderungen an und Informationen über die Einführung und Aufrechterhaltung eines Qualitätsmanagementsystems fest, das den Anforderungen der Anhänge IV und VII von Richtlinie 94/9/EWG entspricht.Sie ist für die Anwendung durch Hersteller, Benannte Stellen und Bestimmungen erlassende Behörden vorge-sehen.Deshalb ist dieses Dokument bei der Bewertung der Qualitätsmanagementsysteme von Herstellern durch Benannte Stellen als Grundlage der Anfangsbewertung und nachfolgender Überwachungsaudits vorgesehen. 1.2 Anwendung Es dürfen nur diejenigen Anforderungen in Abschnitt 7 dieser Europäischen Norm, die den Unterschieden zwischen Anhang IV und Anhang VII der Richtlinie entsprechen, ausgeschlossen werden, vorausgesetzt, dass die Konformität des Produktes weiterhin nachgewiesen werden kann.Zulässige Ausschlüsse hinsichtlich Anhang VII der Richtlinie 94/9/EG sind die Folgenden:7.1 Planung der Produktrealisierung7.2.3 Kommunikation mit dem Kunden7.4 Beschaffung7.5.1 Lenkung der Produktion und der Dienstleistungserbringung7.5.2 Validierung der Prozesse zur Produktion und zur Dienstleistungserbringung7.5.3 Kennzeichnung und RückverfolgbarkeitEs gibt keine ausdrücklichen Anforderungen in den Anhängen IV und VII, die sich auf den Begriff der "ständigen Verbesserung" beziehen. Folglich schließen Verweisungen auf Anforderungen der EN ISO 9001:2000 in dieser Europäischen Norm diesen Begriff aus.
StatussAtcelts
ICS grupa03.120.10
13.230