ASD-STAN
Projekta Nr. | EN 4179:2021 |
---|---|
Nosaukums | 1.1 Zweck Dieses Dokument legt die Mindestanforderungen an die Qualifikation und Zertifizierung von Personal fest, das in der Luft- und Raumfahrtindustrie in den Bereichen Herstellung, Dienstleistung, Instandhaltung und Überholung zerstörungsfreie Prüfungen (ZfP), zerstörungsfreie Überwachungen (ZfÜ) oder zerstörungsfreie Beurteilungen (ZfB) durchführt. Für die Anwendung dieses Dokuments wird der Begriff ZfP verwendet und gilt als gleichbedeutend mit ZfÜ und ZfB. In Europa wird der Begriff „Zulassung“ verwendet, um eine schriftliche Bestätigung eines Arbeitgebers zu bezeichnen, dass eine Person besondere Anforderungen erfüllt und eine Handlungsbevollmächtigung hat. Der Begriff „Zertifizierung“, wie in 3.2 festgelegt, wird in diesem Dokument durchgängig anstelle des Begriffs „Zulassung“ verwendet. Wenn nicht anders in der Zulassungsvorschrift festgelegt, schließt Zertifizierung nach diesem Dokument eine Handlungsbevollmächtigung ein. 1.2 Geltungsbereich 1.2.1 Allgemeines Dieses Dokument gilt für Personal, das ZfP-Verfahren für die Prüfung und/oder Annahme von Werkstoffen, Produkten, Bauteilen, Baugruppen oder Bauteil-Untergruppen anwendet. Dieses Dokument gilt auch für Personal, das direkt für die technische Eignung der angewendeten ZfP-Verfahren verantwortlich ist, das ZfP-Verfahrens- und/oder -Prüfanweisungen genehmigt, das ZfP-Einrichtungen auditiert oder das für die technische ZfP-Unterstützung oder -Ausbildung zuständig ist. Dieses Dokument gilt nicht für Personen, die lediglich administrative oder überwachende Befugnisse über ZfP-Personal ausüben oder für Forschungspersonal, das ZfP-Technologien für die anschließende Umsetzung und Zulassung durch ZfP-Personal der Stufe 3 entwickelt. Für Personal, das spezialisierte Überwachungen unter Verwendung bestimmter direkt anzeigender Messgeräte vornimmt, wie sie durch Personal der Stufe 3 festgelegt sind, das in diesem Verfahren zertifiziert ist, ist keine Qualifikation oder Zertifizierung nach diesem Dokument erforderlich. 1.2.2 Umsetzung Dieses Dokument erwähnt den Einsatz eines nationalen ZfP-Komitees für Luft-und-Raumfahrt (NANDTB). NANDTB werden nur wie im Anhang C festgelegt verwendet; für die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Dokuments ist ein solches Komitee jedoch nicht zwingend erforderlich. Personal, das nach früheren Überarbeitungen von NAS 410 oder EN 4179 zertifiziert ist, braucht sich nicht erneut nach den Anforderungen dieses Dokuments zertifizieren zu lassen, bis seine gegenwärtig gültige Zertifizierung erlischt. 1.3 Prüfverfahren 1.3.1 Übliche Prüfverfahren [...] 1.3.2 Andere Prüfverfahren [...] |
Reģistrācijas numurs (WIID) | 68184 |
Darbības sfēra | 1.1 Zweck Dieses Dokument legt die Mindestanforderungen an die Qualifikation und Zertifizierung von Personal fest, das in der Luft- und Raumfahrtindustrie in den Bereichen Herstellung, Dienstleistung, Instandhaltung und Überholung zerstörungsfreie Prüfungen (ZfP), zerstörungsfreie Überwachungen (ZfÜ) oder zerstörungsfreie Beurteilungen (ZfB) durchführt. Für die Anwendung dieses Dokuments wird der Begriff ZfP verwendet und gilt als gleichbedeutend mit ZfÜ und ZfB. In Europa wird der Begriff „Zulassung“ verwendet, um eine schriftliche Bestätigung eines Arbeitgebers zu bezeichnen, dass eine Person besondere Anforderungen erfüllt und eine Handlungsbevollmächtigung hat. Der Begriff „Zertifizierung“, wie in 3.2 festgelegt, wird in diesem Dokument durchgängig anstelle des Begriffs „Zulassung“ verwendet. Wenn nicht anders in der Zulassungsvorschrift festgelegt, schließt Zertifizierung nach diesem Dokument eine Handlungsbevollmächtigung ein. 1.2 Geltungsbereich 1.2.1 Allgemeines Dieses Dokument gilt für Personal, das ZfP-Verfahren für die Prüfung und/oder Annahme von Werkstoffen, Produkten, Bauteilen, Baugruppen oder Bauteil-Untergruppen anwendet. Dieses Dokument gilt auch für Personal, das direkt für die technische Eignung der angewendeten ZfP-Verfahren verantwortlich ist, das ZfP-Verfahrens- und/oder -Prüfanweisungen genehmigt, das ZfP-Einrichtungen auditiert oder das für die technische ZfP-Unterstützung oder -Ausbildung zuständig ist. Dieses Dokument gilt nicht für Personen, die lediglich administrative oder überwachende Befugnisse über ZfP-Personal ausüben oder für Forschungspersonal, das ZfP-Technologien für die anschließende Umsetzung und Zulassung durch ZfP-Personal der Stufe 3 entwickelt. Für Personal, das spezialisierte Überwachungen unter Verwendung bestimmter direkt anzeigender Messgeräte vornimmt, wie sie durch Personal der Stufe 3 festgelegt sind, das in diesem Verfahren zertifiziert ist, ist keine Qualifikation oder Zertifizierung nach diesem Dokument erforderlich. 1.2.2 Umsetzung Dieses Dokument erwähnt den Einsatz eines nationalen ZfP-Komitees für Luft-und-Raumfahrt (NANDTB). NANDTB werden nur wie im Anhang C festgelegt verwendet; für die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Dokuments ist ein solches Komitee jedoch nicht zwingend erforderlich. Personal, das nach früheren Überarbeitungen von NAS 410 oder EN 4179 zertifiziert ist, braucht sich nicht erneut nach den Anforderungen dieses Dokuments zertifizieren zu lassen, bis seine gegenwärtig gültige Zertifizierung erlischt. 1.3 Prüfverfahren 1.3.1 Übliche Prüfverfahren [...] 1.3.2 Andere Prüfverfahren [...] |
Statuss | Standarts spēkā |
ICS grupa | 03.100.30 19.100 49.020 |