ASD-STAN
| Projekta Nr. | FprEN 4179 |
|---|---|
| Nosaukums | 1.1 Allgemeines Dieses Dokument legt die Mindestanforderungen an die Qualifizierung und Zertifizierung von Personal fest, das in der Luft- und Raumfahrtindustrie in den Bereichen Herstellung, Dienstleistung, Instandhaltung und Überholung zerstörungsfreie Prüfungen (ZfP), zerstörungsfreie Überwachungen (ZfÜ) oder zerstörungsfreie Beurteilungen (ZfB) durchführt. Für die Anwendung dieses Dokuments wird der Begriff ZfP verwendet und gilt als gleichbedeutend mit ZfÜ und ZfB. In Europa wird der Begriff „Zulassung“ verwendet, um eine schriftliche Bestätigung eines Arbeitgebers zu bezeichnen, dass eine Person besondere Anforderungen erfüllt hat und über eine Handlungsbevollmächtigung verfügt. Der Begriff „Zertifizierung“, wie in 3.3 festgelegt, wird in diesem Dokument durchgängig anstelle des Begriffs „Zulassung“ verwendet. Wenn nicht anders in der Zulassungsvorschrift festgelegt, schließt Zertifizierung nach diesem Dokument eine Handlungsbevollmächtigung ein. 1.2 Zweck 1.2.1 Anwendbarkeit Dieses Dokument ist anwendbar für Personal, das: ZfP Verfahren oder Geräte für die Prüfung und/oder Annahme von Werkstoffen, Produkten, Bauteilen, Baugruppen oder Bauteil-Untergruppen anwendet; direkt für die technische Eignung der angewendeten ZfP Verfahren und Geräte verantwortlich ist; Systeme zur automatischen Auslegung oder Beurteilung betreibt; ZfP Verfahren oder Prüfanweisungen genehmigt; ZfP Einrichtungen auditiert; oder für die technische ZfP Unterstützung oder Ausbildung zuständig ist. Dieses Dokument ist nicht anwendbar für Personen, die lediglich administrative oder überwachende Befugnisse über ZfP Personal ausüben, oder für Forschungspersonal, das ZfP Technologien für die anschließende Umsetzung und Zulassung durch ZfP Personal der Stufe 3 entwickelt. Siehe Abschnitt 8 hinsichtlich der Anwendbarkeit für Personal, welches spezielle Inspektionen mithilfe von bestimmten direkt anzeigenden Messgeräten vornimmt. 1.2.2 Umsetzung Dieses Dokument erwähnt den Einsatz eines Nationalen Luft- und Raumfahrt-ZfP-Komitees (NANDTB). NANDTB werden nur wie nach Anhang C festgelegt verwendet; für die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Dokuments ist ein solches Komitee jedoch nicht zwingend erforderlich. Personal, das nach früheren Überarbeitungen von NAS410/EN 4179 zertifiziert ist, braucht sich nicht erneut nach den Anforderungen dieses Dokuments zertifizieren zu lassen, bis seine gegenwärtig gültige Zertifizierung erlischt. 1.2.3 ZfP Verfahren Dieses Dokument enthält ausführliche Anforderungen an folgende ZfP Verfahren: Wirbelstromprüfung (ET) Penetrationsprüfung (PT) Magnetpulverprüfung (MT) Durchstrahlungsprüfung (RT) Shearographieprüfung (ST) Thermographische Prüfung (IRT) Ultraschallprüfung (UT) Wenn es die Technik, die Qualität, die zuständige Planungsorganisation oder die Anforderungen des Hauptauftragnehmers erfordern, gilt dieses Dokument auch für weitere ZfP Verfahren, die angewendet werden, um die Annehmbarkeit oder Eignung für die beabsichtigte Funktion eines Werkstoffes, Teiles, Bauteiles, einer Unterbaugruppe oder Baugruppe zu ermitteln. Derartige Verfahren können unter anderem die Schallemissionsprüfung, die Durchstrahlungsprüfung mit Neutronen, die Dichtheitsprüfung und die Holographie umfassen, sind aber nicht darauf beschränkt. |
| Reģistrācijas numurs (WIID) | 81381 |
| Darbības sfēra | 1.1 Allgemeines Dieses Dokument legt die Mindestanforderungen an die Qualifizierung und Zertifizierung von Personal fest, das in der Luft- und Raumfahrtindustrie in den Bereichen Herstellung, Dienstleistung, Instandhaltung und Überholung zerstörungsfreie Prüfungen (ZfP), zerstörungsfreie Überwachungen (ZfÜ) oder zerstörungsfreie Beurteilungen (ZfB) durchführt. Für die Anwendung dieses Dokuments wird der Begriff ZfP verwendet und gilt als gleichbedeutend mit ZfÜ und ZfB. In Europa wird der Begriff „Zulassung“ verwendet, um eine schriftliche Bestätigung eines Arbeitgebers zu bezeichnen, dass eine Person besondere Anforderungen erfüllt hat und über eine Handlungsbevollmächtigung verfügt. Der Begriff „Zertifizierung“, wie in 3.3 festgelegt, wird in diesem Dokument durchgängig anstelle des Begriffs „Zulassung“ verwendet. Wenn nicht anders in der Zulassungsvorschrift festgelegt, schließt Zertifizierung nach diesem Dokument eine Handlungsbevollmächtigung ein. 1.2 Zweck 1.2.1 Anwendbarkeit Dieses Dokument ist anwendbar für Personal, das: ZfP Verfahren oder Geräte für die Prüfung und/oder Annahme von Werkstoffen, Produkten, Bauteilen, Baugruppen oder Bauteil-Untergruppen anwendet; direkt für die technische Eignung der angewendeten ZfP Verfahren und Geräte verantwortlich ist; Systeme zur automatischen Auslegung oder Beurteilung betreibt; ZfP Verfahren oder Prüfanweisungen genehmigt; ZfP Einrichtungen auditiert; oder für die technische ZfP Unterstützung oder Ausbildung zuständig ist. Dieses Dokument ist nicht anwendbar für Personen, die lediglich administrative oder überwachende Befugnisse über ZfP Personal ausüben, oder für Forschungspersonal, das ZfP Technologien für die anschließende Umsetzung und Zulassung durch ZfP Personal der Stufe 3 entwickelt. Siehe Abschnitt 8 hinsichtlich der Anwendbarkeit für Personal, welches spezielle Inspektionen mithilfe von bestimmten direkt anzeigenden Messgeräten vornimmt. 1.2.2 Umsetzung Dieses Dokument erwähnt den Einsatz eines Nationalen Luft- und Raumfahrt-ZfP-Komitees (NANDTB). NANDTB werden nur wie nach Anhang C festgelegt verwendet; für die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Dokuments ist ein solches Komitee jedoch nicht zwingend erforderlich. Personal, das nach früheren Überarbeitungen von NAS410/EN 4179 zertifiziert ist, braucht sich nicht erneut nach den Anforderungen dieses Dokuments zertifizieren zu lassen, bis seine gegenwärtig gültige Zertifizierung erlischt. 1.2.3 ZfP Verfahren Dieses Dokument enthält ausführliche Anforderungen an folgende ZfP Verfahren: Wirbelstromprüfung (ET) Penetrationsprüfung (PT) Magnetpulverprüfung (MT) Durchstrahlungsprüfung (RT) Shearographieprüfung (ST) Thermographische Prüfung (IRT) Ultraschallprüfung (UT) Wenn es die Technik, die Qualität, die zuständige Planungsorganisation oder die Anforderungen des Hauptauftragnehmers erfordern, gilt dieses Dokument auch für weitere ZfP Verfahren, die angewendet werden, um die Annehmbarkeit oder Eignung für die beabsichtigte Funktion eines Werkstoffes, Teiles, Bauteiles, einer Unterbaugruppe oder Baugruppe zu ermitteln. Derartige Verfahren können unter anderem die Schallemissionsprüfung, die Durchstrahlungsprüfung mit Neutronen, die Dichtheitsprüfung und die Holographie umfassen, sind aber nicht darauf beschränkt. |
| Statuss | Izstrādē |
| ICS grupa | 03.100.30 19.100 49.020 |
