Projekta Nr.prEN 4179
Nosaukums1.1 Zweck Dieses Dokument legt die Mindestanforderungen an die Qualifikation und Zertifizierung von Personal fest, das in der Luft- und Raumfahrtindustrie in den Bereichen Herstellung, Dienstleistung, Instandhaltung und Überholung zerstörungsfreie Prüfungen (ZfP), zerstörungsfreie Überwachungen (ZfÜ) oder zerstörungsfreie Beurteilungen (ZfB) durchführt. Für die Anwendung dieses Dokuments wird der Begriff ZfP verwendet und gilt als gleichbedeutend mit ZfÜ und ZfB. In Europa wird der Begriff „Zulassung“ verwendet, um eine schriftliche Bestätigung eines Arbeitgebers zu bezeichnen, dass eine Person besondere Anforderungen erfüllt hat und über eine Handlungsbevollmächtigung verfügt. Der Begriff „Zertifizierung“, wie in 3.2 festgelegt, wird in dieser Norm durchgängig anstelle des Begriffs „Zulassung“ verwendet. Wenn nicht anders in der Zulassungsvorschrift festgelegt, schließt Zertifizierung nach dieser Norm eine Handlungsbevollmächtigung ein. 1.2 Anwendungsbereich Diese Norm gilt für Personal, das:  ZfP Verfahren oder Geräte für die Prüfung und/oder Annahme von Werkstoffen, Produkten, Bauteilen, Baugruppen oder Bauteil-Untergruppen anwendet;  direkt für die technische Eignung der angewendeten ZfP Verfahren und Geräte verantwortlich ist;  Systeme zur automatischen Auslegung oder Beurteilung betreibt;  ZfP Verfahren oder Prüfanweisungen genehmigt;  ZfP Einrichtungen auditiert; oder  für die technische ZfP Unterstützung oder Ausbildung zuständig ist. Diese Norm gilt nicht für Personen, die lediglich administrative oder überwachende Befugnisse über ZfP Personal ausüben, oder für Forschungspersonal, das ZfP Technologien für die anschließende Umsetzung und Zulassung durch ZfP Personal der Stufe 3 entwickelt. Siehe Abschnitt 8 hinsichtlich der Anwendbarkeit für Personal, welches spezielle Inspektionen mithilfe von bestimmten direkt anzeigenden Messgeräten vornimmt. Der Begriff „automatisierte Einrichtungen“ beschreibt Maschinen und Systeme, die darauf ausgelegt sind, Aufgaben ohne menschlichen Eingriff auszuführen. In einem vollständig automatisierten Industrieprozess führen diese Systeme eigenständig verschiedene Funktionen aus. 1.2.1 Umsetzung Diese Norm erwähnt den Einsatz eines Nationalen Luft- und Raumfahrt-ZfP-Komitees (NANDTB). NANDTB werden nur wie nach Anhang C festgelegt verwendet; für die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Dokuments ist ein solches Komitee jedoch nicht zwingend erforderlich. Personal, das nach früheren Überarbeitungen von NAS410 oder EN 4179 zertifiziert ist, braucht sich nicht erneut nach den Anforderungen dieser Norm zertifizieren zu lassen, bis seine gegenwärtig gültige Zertifizierung erlischt. 1.3 Verfahren 1.3.1 ZfP Verfahren Diese Norm enthält ausführliche Anforderungen an folgende ZfP Verfahren: Wirbelstromprüfung (ET) Flüssigkeitspenetrationsprüfung (PT) Magnetpulverprüfung (MT) Durchstrahlungsprüfung (RT) Shearographieprüfung (ST) Thermographische Prüfung (IRT) Ultraschallprüfung (UT) 1.3.2 Andere Verfahren Wenn es die Technik, die Qualität, die zuständige Planungsorganisation oder die Anforderungen des Hauptauftragnehmers erfordern, gilt diese Norm auch für weitere gegenwärtige oder neu aufkommende ZfP Verfahren, die angewendet werden, um die Annehmbarkeit oder Eignung für die beabsichtigte Funktion eines Werkstoffes, Teiles, Bauteiles, einer Unterbaugruppe oder Baugruppe zu ermitteln. Derartige Verfahren dürfen unter anderem die Schallemissionsprüfung, die Durchstrahlungsprüfung mit Neutronen, die Dichtheitsprüfung und die Holographie umfassen, sind aber nicht darauf beschränkt.
Reģistrācijas numurs (WIID)81381
Darbības sfēra1.1 Zweck Dieses Dokument legt die Mindestanforderungen an die Qualifikation und Zertifizierung von Personal fest, das in der Luft- und Raumfahrtindustrie in den Bereichen Herstellung, Dienstleistung, Instandhaltung und Überholung zerstörungsfreie Prüfungen (ZfP), zerstörungsfreie Überwachungen (ZfÜ) oder zerstörungsfreie Beurteilungen (ZfB) durchführt. Für die Anwendung dieses Dokuments wird der Begriff ZfP verwendet und gilt als gleichbedeutend mit ZfÜ und ZfB. In Europa wird der Begriff „Zulassung“ verwendet, um eine schriftliche Bestätigung eines Arbeitgebers zu bezeichnen, dass eine Person besondere Anforderungen erfüllt hat und über eine Handlungsbevollmächtigung verfügt. Der Begriff „Zertifizierung“, wie in 3.2 festgelegt, wird in dieser Norm durchgängig anstelle des Begriffs „Zulassung“ verwendet. Wenn nicht anders in der Zulassungsvorschrift festgelegt, schließt Zertifizierung nach dieser Norm eine Handlungsbevollmächtigung ein. 1.2 Anwendungsbereich Diese Norm gilt für Personal, das:  ZfP Verfahren oder Geräte für die Prüfung und/oder Annahme von Werkstoffen, Produkten, Bauteilen, Baugruppen oder Bauteil-Untergruppen anwendet;  direkt für die technische Eignung der angewendeten ZfP Verfahren und Geräte verantwortlich ist;  Systeme zur automatischen Auslegung oder Beurteilung betreibt;  ZfP Verfahren oder Prüfanweisungen genehmigt;  ZfP Einrichtungen auditiert; oder  für die technische ZfP Unterstützung oder Ausbildung zuständig ist. Diese Norm gilt nicht für Personen, die lediglich administrative oder überwachende Befugnisse über ZfP Personal ausüben, oder für Forschungspersonal, das ZfP Technologien für die anschließende Umsetzung und Zulassung durch ZfP Personal der Stufe 3 entwickelt. Siehe Abschnitt 8 hinsichtlich der Anwendbarkeit für Personal, welches spezielle Inspektionen mithilfe von bestimmten direkt anzeigenden Messgeräten vornimmt. Der Begriff „automatisierte Einrichtungen“ beschreibt Maschinen und Systeme, die darauf ausgelegt sind, Aufgaben ohne menschlichen Eingriff auszuführen. In einem vollständig automatisierten Industrieprozess führen diese Systeme eigenständig verschiedene Funktionen aus. 1.2.1 Umsetzung Diese Norm erwähnt den Einsatz eines Nationalen Luft- und Raumfahrt-ZfP-Komitees (NANDTB). NANDTB werden nur wie nach Anhang C festgelegt verwendet; für die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Dokuments ist ein solches Komitee jedoch nicht zwingend erforderlich. Personal, das nach früheren Überarbeitungen von NAS410 oder EN 4179 zertifiziert ist, braucht sich nicht erneut nach den Anforderungen dieser Norm zertifizieren zu lassen, bis seine gegenwärtig gültige Zertifizierung erlischt. 1.3 Verfahren 1.3.1 ZfP Verfahren Diese Norm enthält ausführliche Anforderungen an folgende ZfP Verfahren: Wirbelstromprüfung (ET) Flüssigkeitspenetrationsprüfung (PT) Magnetpulverprüfung (MT) Durchstrahlungsprüfung (RT) Shearographieprüfung (ST) Thermographische Prüfung (IRT) Ultraschallprüfung (UT) 1.3.2 Andere Verfahren Wenn es die Technik, die Qualität, die zuständige Planungsorganisation oder die Anforderungen des Hauptauftragnehmers erfordern, gilt diese Norm auch für weitere gegenwärtige oder neu aufkommende ZfP Verfahren, die angewendet werden, um die Annehmbarkeit oder Eignung für die beabsichtigte Funktion eines Werkstoffes, Teiles, Bauteiles, einer Unterbaugruppe oder Baugruppe zu ermitteln. Derartige Verfahren dürfen unter anderem die Schallemissionsprüfung, die Durchstrahlungsprüfung mit Neutronen, die Dichtheitsprüfung und die Holographie umfassen, sind aber nicht darauf beschränkt.
StatussAptauja
ICS grupa03.100.30
19.100
49.020