| Nosaukums | Dieser Teil von ISO 6887 legt Regeln für die Vorbereitung von Proben von Fisch und Fischerzeugnissen und deren Verdünnungen für mikrobiologische Untersuchungen fest, wenn die Proben eine Vorbereitung erfordern, die sich von dem in ISO 6887-1 beschriebenen Verfahren unterscheidet. ISO 6887-1 legt die allgemeinen Regeln für die Herstellung der Erstverdünnung und der Dezimalverdünnungen für mikrobiologische Untersuchungen fest.
Dieser Teil von ISO 6887 beschreibt nur Verfahren zur Vorbereitung von Untersuchungsproben, die gleichzeitig für den Nachweis mehrerer Mikroorganismen verwendet werden. Sie schließt Vorbereitungen aus, die nur dem Nachweis und/oder der Zählung eines bestimmten Mikroorganismus, z. B. Vibrio parahaemolyticus, dienen und bei denen das Verfahren zur Vorbereitung in der diesen Mikroorganismus betreffenden Internationalen Norm beschrieben ist.
Dieser Teil von ISO 6887 gilt für folgende rohe, verarbeitete, gekochte oder gefrorene Fische und Schalentiere und die aus diesen hergestellten Produkte:
a) ROHE Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere, einschließlich:
¾ Fisch, ganz oder als Filet, mit oder ohne Haut und Köpfe sowie ausgenommen,
¾ gesalzener, getrockneter, geräucherter oder gepökelter Fisch,
¾ Kopffüßer im Ganzen oder geschnitten,
¾ Krebstiere im Ganzen einschließlich Garnelen, Krebse, Hummer, Krabben und Kaisergranat,
¾ lebende Gastropoden, Muscheln, Stachelhäuter und Manteltiere und
¾ Schnecken;
b) VERARBEITETE Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere, einschließlich:
¾ getrocknete, geräucherte, marinierte, gesalzene, gepökelte und panierte Fische oder Schalentiere,
¾ Fisch, ganz oder als vorbereitetes Filet, mit oder ohne Haut,
¾ Surimi und Delikatess-Fischwaren,
¾ ganze oder geschälte Krebs- und Weichtiere, sowie deren Fleisch,
¾ gekochte Fische, Krebstiere, Weichtiere, Seegurken, Manteltiere, Schalentiere und Gerichte auf der Grundlage von Schnecken;
c) GEFRORENE Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere, in Blöcken oder |
| Darbības sfēra | Dieser Teil von ISO 6887 legt Regeln für die Vorbereitung von Proben von Fisch und Fischerzeugnissen und deren Verdünnungen für mikrobiologische Untersuchungen fest, wenn die Proben eine Vorbereitung erfordern, die sich von dem in ISO 6887-1 beschriebenen Verfahren unterscheidet. ISO 6887-1 legt die allgemeinen Regeln für die Herstellung der Erstverdünnung und der Dezimalverdünnungen für mikrobiologische Untersuchungen fest.
Dieser Teil von ISO 6887 beschreibt nur Verfahren zur Vorbereitung von Untersuchungsproben, die gleichzeitig für den Nachweis mehrerer Mikroorganismen verwendet werden. Sie schließt Vorbereitungen aus, die nur dem Nachweis und/oder der Zählung eines bestimmten Mikroorganismus, z. B. Vibrio parahaemolyticus, dienen und bei denen das Verfahren zur Vorbereitung in der diesen Mikroorganismus betreffenden Internationalen Norm beschrieben ist.
Dieser Teil von ISO 6887 gilt für folgende rohe, verarbeitete, gekochte oder gefrorene Fische und Schalentiere und die aus diesen hergestellten Produkte:
a) ROHE Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere, einschließlich:
¾ Fisch, ganz oder als Filet, mit oder ohne Haut und Köpfe sowie ausgenommen,
¾ gesalzener, getrockneter, geräucherter oder gepökelter Fisch,
¾ Kopffüßer im Ganzen oder geschnitten,
¾ Krebstiere im Ganzen einschließlich Garnelen, Krebse, Hummer, Krabben und Kaisergranat,
¾ lebende Gastropoden, Muscheln, Stachelhäuter und Manteltiere und
¾ Schnecken;
b) VERARBEITETE Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere, einschließlich:
¾ getrocknete, geräucherte, marinierte, gesalzene, gepökelte und panierte Fische oder Schalentiere,
¾ Fisch, ganz oder als vorbereitetes Filet, mit oder ohne Haut,
¾ Surimi und Delikatess-Fischwaren,
¾ ganze oder geschälte Krebs- und Weichtiere, sowie deren Fleisch,
¾ gekochte Fische, Krebstiere, Weichtiere, Seegurken, Manteltiere, Schalentiere und Gerichte auf der Grundlage von Schnecken;
c) GEFRORENE Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere, in Blöcken oder |